Willkommen auf der offiziellen Projektseite unserer Android-Apps im österreichischen Raum.
Um maximale Verlässlichkeit zu gewährleisten, orientieren sich die hinterlegten Rechenregeln an folgenden offiziellen Publikationen:
Urlaubsplaner Quellen:
Die bereitgestellten Inhalte und Rechenergebnisse dienen ausschließlich der Orientierung für Arbeitgeber und Personalverantwortliche. Es wird keinerlei Haftung oder Gewährleistung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Eine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall kann dadurch nicht ersetzt werden. Maßgeblich sind stets die gesetzlichen Originaltexte und die Verlautbarungen der Behörden.
Die Berechnungen in den Apps finden lokal auf Ihrem Gerät statt. Es werden keine sensiblen Unternehmens- oder Gehaltsdaten an externe Server übertragen.
Vorschau
Die Berechnung erfolgt auf Basis der aktuellen Bestimmungen des § 26 Z 4 Einkommensteuergesetz (EStG) für Dienstreisen innerhalb Österreichs.
Eine Dienstreise liegt vor, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers den Dienstort verlassen oder an einem Einsatzort tätig werden, von dem eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zugemutet werden kann.
Werden Frühstück, Mittagessen oder Abendessen kostenlos zur Verfügung gestellt, ist das steuerfreie Tagesgeld entsprechend zu kürzen.
Für die steuerfreie Anerkennung werden eine Reisekostenabrechnung oder ein Fahrtenbuch mit Datum, Zielort, Zweck der Reise und den gefahrenen Kilometern empfohlen.
Der Rechner unterstützt Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Ermittlung von Tagesgeld, Kilometergeld und Nächtigungsgeld nach den aktuellen österreichischen Regelungen.
Geben Sie den Reisebeginn und das Reiseende ein.
Die Reisedauer wird automatisch berechnet.
Klicken Sie auf Generieren, dann sehen Sie die Demo Daten ist für Sie eingetragen
Im Auftrage des Dienstgebers wird gefahren, geradelt oder geflogen, da spricht man über Dienstreisekostenaufwand, ob es Inland oder Ausland ist!
Dieser Rechner verwendet die seit 01.01.2025 geltenden steuerlichen Höchstbeträge gemäß § 26 Z 4 EStG: